Aktuelles
Freitag, 27.07.2012 - 10.49 Uhr
Ansichten: 703
Eine Befristung des Arbeitsvertrages kann rechtsmissbräuchlich sein
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 18.07.2012 entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags trotz Vorliegen eines sachlichen Grundes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein kann (Az. 7 AZR 443/09 und 7 AZR 783/10).
Der ersten Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war bei dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2007 im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Die befristete Beschäftigung diente fast durchgehend der Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden. Für die Befristung lag jeweils der Sachgrund der Vertretung vor. Die Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren und die Zahl von 13 Befristungen sprachen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts jedoch dafür, dass der Arbeitgeber die an sich rechtkonforme Befristung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers missbräuchlich ausgenutzt habe. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch diesen Fall nicht, sondern verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht Köln mit der Begründung zurück, dem beklagten Land sei Gelegenheit zu geben, noch besondere Umstände vorzutragen, die der Annahme des an sich indizierten Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.
Nach dieser Entscheidung können Befristungen nach § 14 Abs. 1 TzBfG, trotz Vorliegen eines sachlichen Grundes, unwirksam sein.
Bis zu den beiden aktuellen Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes waren Kettenbefristungen von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 1 TzBfG grundsätzlich zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt waren. Einen sachlichen Grund stellt beispielsweise die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG dar. Diesem Sachgrund steht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch eine größere Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen. Entscheidend war bisher, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag. Ein bei dem Arbeitgeber vorhandener, ständiger Vertretungsbedarf hat den Sachgrund der Vertretung nicht ausgeschlossen.
Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Bedenken, ob seine Rechtsprechung gegen das Unionsrecht verstößt und legte die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Der EuGH entschied daraufhin, dass zwar wiederholtes oder dauerhaftes Zurückgreifen auf befristete Vertretung sachlich gerechtfertigt sei, jedoch seien die mit der Verlängerung der befristeten Verträge verbundenen Umstände zu berücksichtigen, da sie einen Hinweis auf einen Missbrauch geben könnten. Bei dieser Prüfung könnten sich die Zahl und die Dauer der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinanderfolgenden Verträge als relevant erweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.12.2011, Az. C-586/10 - Kücük).
Auf Grundlage dieses Urteils entschied nun das Bundesarbeitsgericht, dass unter besonderen Umständen die Befristung eines Arbeitsvertrages trotz Vorliegen eines Sachgrundes wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der an sich eröffneten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit unwirksam sein kann. An einen solchen Rechtsmissbrauch seien jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Es müssten dabei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber auch die Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge berücksichtigt werden.
Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts an einen Rechtsmissbrauch, wies der 7. Senat am 18.06.2012 die Befristungskontrollklage einer anderen Klägerin ab. Angesichts einer Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten sowie der Anzahl von vier Befristungen wegen Elternzeitvertretung gebe es in diesem Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs (vgl. BAG, Urteil. Vom 18.06.2012 7 AZR 783/10).
Ansichten: 703
Autor: Stefanie Beller
Links: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 54/12
Artikel drucken Artikel empfehlen





